Herr Wolfgang Loder hat freundlicherweise folgenden Text für www.genealogie-kiening.de bereit gestellt:

Scharwerkspflicht

  Als Scharwerk werden Arbeiten bezeichnet, die von einer „Schar“ von Leuten unentgeltlich für deren Herren zu leisten waren (Frondienste).

 
Die Duldsamkeit der Untergebenen hatte jedoch Grenzen.  Manche waren streitbar genug, sich gegen überzogene Anforderungen ihrer Herren auf gerichtlichem Weg zur Wehr zu setzen. Beispielhaft zeigt dies ein im Jahre 1631 geführter Prozess.

 
Bauern aus den zur Hofmark Eisolzried (Lkrs. Dachau) gehörenden Dörfern Palsweis, Deutenhausen und Eisolzried  fühlten sich offenbar über Gebühr strapaziert und klagten beim fürstlichen Hofrat gegen ihren Hofmarksherrn.

 
Am 12. Juni 1631 wurde ein Vergleich geschlossen. Die betreffende Urkunde des fürstl. Hofrats befindet sich im Bayerischen Hauptstaatsarchiv (KU Angerkloster; Urk. 1329). Auf immerhin 7 Seiten werden hier die beteiligten Personen genannt und die zu leistenden Aufgaben und Pflichten, deren Vielfalt beachtlich ist, detailliert aufgeführt.

 
Ob die betroffenen Bauern mit dem Vergleich wirklich zufrieden waren, ist nicht überliefert. Ein Jahr später war dies für sie jedoch kaum mehr von Bedeutung, da die Schweden auf ihrem Weg nach München auch das bis dahin vom Dreißigjährigen Krieg nur mittelbar betroffene Dachauer Land (1. Schwedeneinfall im Jahr 1632) verwüsteten. Dabei verloren viele nicht nur ihre Höfe sondern auch ihr Leben.

 
Im Verzeichnis der Klosterurkunden des Münchner Angerklosters (Band III, S. 941) wird der Inhalt des Dokumentes wie folgt umrissen:
 

1631 Juni 12

 
Prozess des fürstl. Hofrats, wodurch in dem Streit zwischen Herrn Hannß Philipp Hundt zu Eißlsried einerseits und dessen Untertanen zu Palßweiß (= Palsweis), Eißlsriedt (= Eisolzried) und Teuttenhausen (= Deutenhausen) andererseits wegen der Scharwerkpflicht und anderer Punkte der zwischen den Parteien zustande gekommenen Vergleich „ratifiziert“ wird. In diesem Vergleich werden außer der Pflicht zur Leistung von Scharwerken der verschiedenen Art (Pflicht zur Leistung von Erdarbeiten für das Fischhaus zu Eißlsried,  Legung von Wasserröhren, Erntearbeiten, Holz und Jagdscharwerk usw.) auch manch andere Rechtsverhältnisse geregelt., so z.B. die Pflicht zur Haltung von Kapaunen, von Hunden, die jeweils dem Hüter zu gewährenden, auf dem Lindmairhof und Mühle lastende Reichnisse usw..

 
Zugegen:

 
Von Seiten der drei Dorfgemeinden deren Advokat Dr. Daniel Schmaus, ferner Geörg Pläbst, Michael Loder, Geörg Widtman, Paulus Widtman, Niclas Sattler, Geörg Loder, Geörg Marthin, Melchior Lindemayr, Georg Müller, Veit Rominger, Michael Mezger, Hannß Sedlmayr, Hannß Widman, Wolf Kiening, Caspar Widtman, Hannß Hainrich und Anndre Reichl.

 
Von Seiten des Hannß Philipp Hundt: dieser letztere selbst, ferner sein Advokat Dr. Sebastian Kraysser, Hannß Georg Hundt zu Lauterbach, Bruder des Hannß Philipp Hundt, und Fridrich Ligsalz, Bürgermeister zu München.

 
Erwähnte Liegenschaften, Orts-, Flur- und Personennamen:

Der Schörgarten zu Teuttenhausen (Deutenhausen, LKrs. Dachau); die Sägmühle zu Eißlsried (Eisolzried, LKrs. Dachau); 2 Jochart Ackers in Aichach; der Puechwaldt zu Welßhoven; der Pfarrer zu Perckhirchen (Bergkirchen) als Zehentinhaber.


Geben und geschehen zu München usw.

Org.; Pergamentlibell mit 4 fol.; anhangendes Hofratssekretsiegel gut erhalten

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